AGB

All­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen der CSA Cli­ma­Van Solu­ti­ons Auto­mo­ti­ve GmbH

I. Ein­be­zie­hung

1.  Die­se Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Geschäf­te zwi­schen der CSA­Cli­ma­Van Solu­ti­ons Auto­mo­ti­ve GmbH, nach­fol­gend CSA und sei­nen Kun­den, soweit die­se nicht Ver­brau­cher im Sin­ne des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches sind.

2. Die­se All­ge­mei­nen Ver­kaufs-und Lie­fer-und Leis­tungs­be­din­gun­gen gel­ten für alle –auch zukünf­ti­gen –Ver­trä­ge über Lie­fe­run­gen oder sons­ti­ge Leis­tun­gen, auch für Werk-und Werk­lie­fe­rungs­ver­trä­ge. Das gilt auch dann, wenn der Kun­de etwa eige­ne abwei­chen­de all­ge­mei­ne Geschäfts­be­din­gun­gen mit­ge­teilt hat. Bedin­gun­gen des Kun­den wer­den auch dann nicht aner­kannt, wenn CSA ihnen nicht noch­mals nach Ein­gang bei CSA aus­drück­lich wider­spricht. Sie gel­ten auch dann, nimmt CSA das Ange­bot des Kun­den vor­be­halt­los an oder lie­fert bzw. leis­tet vorbehaltlos.

3. Alle Rege­lun­gen bedür­fen der Schrift­form, auch eine Ver­ein­ba­rung, wonach die Schrift­form auf­ge­ho­ben wer­den soll.

4. Es gel­ten die jeweils gül­ti­gen Geschäfts­be­din­gun­gen der CSA, es sei denn, dass der Kun­de inner­halb von einem Monat nach Bekannt­wer­den der Ände­run­gen schrift­lich widerspricht.

II. Ange­bo­te und Leistungsbeschreibungen

1. Die Ange­bo­te von CSA sind frei­blei­bend und unver­bind­lich. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen und Zusi­che­run­gen wer­den erst durch unse­re schrift­li­che Bestä­ti­gung verbindlich.

2. Die Anga­ben, Zeich­nun­gen, Abbil­dun­gen und tech­ni­schen Daten sowie die Leis­tungs­be­schrei­bun­gen in den Pro­spek­ten, Kata­lo­gen und Anzei­gen sowie Inter­net­auf­trit­ten sind stets unver­bind­lich und füh­ren nicht zu einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­ba­rung, es sei denn, sie wer­den in der Auf­trags­be­stä­ti­gung aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net. Tech­ni­sche Ände­run­gen, die nicht zu einer Ver­schlech­te­rung der Brauch­bar­keit und/ oder Qua­li­tät füh­ren, behal­ten wir uns vor.

3. An Kos­ten­vor­anschlä­gen und Zeich­nun­gen sowie ande­ren Unter­la­gen und Daten hat CSA das Eigen­tums-und Urhe­ber­recht. Sie dür­fen Drit­ten nicht zugäng­lich gemacht wer­den und sind auf Ver­lan­gen zurück­zu­sen­den. Zu den Drit­ten zäh­len auch mit dem Kun­den per­so­nell oder gesell­schafts­recht­lich ver­bun­de­ne Unternehmen.

III. Abschluss und Inhalt des Ver­tra­ges, Gefahr­über­gang und Lieferung

1.Maßgeblich für Abschluss und Inhalt des Ver­tra­ges ist unse­re schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung. Weicht die­se vom Auf­trag des Kun­den ab, so ist sie den­noch maß­ge­bend, wenn der Kun­de die­ser nicht unver­züg­lich wider­spricht oder er die Lie­fe­rung oder Leis­tung von CSA vor­be­halt­los ent­ge­gen­nimmt oder selbst vor­be­halt­los leistet.

2. Alle öffent­li­chen Abga­ben (Steu­ern, Gebüh­ren, Zöl­le, usw.), die aus oder im Zusam­men­hang mit dem Abschluss oder der Abwick­lung des Ver­tra­ges außer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land anfal­len, wer­den vom Kun­den getragen.

3. Soweit CSA nicht aus­drück­lich durch ent­spre­chen­de Lie­fer­klau­seln die Ver­sen­dung der Ware und die damit zusam­men­hän­gen­den Risi­ken (Sach-und Preis­ge­fahr) über­nimmt, geht die Gefahr auf den Kun­den zum Zeit­punkt der Mit­tei­lung der Ver­sand­be­reit­schaft über. Das gilt auch dann, wenn Teil­lie­fe­run­gen erfol­gen oder CSA noch ande­re Leis­tun­gen (z.B. Mon­ta­ge) über­nom­men hat.

4. Die Abnah­me oder Ent­ge­gen­nah­me darf nicht wegen uner­heb­li­cher Män­gel ver­wei­gert wer­den. Ver­zö­gert sich die Absen­dung oder Abnah­me ohne Ver­schul­den von CSA, so geht die Gefahr mit der Abnah­me­be­reit­schaft auf den Kun­den über.

5. Soweit nicht anders ver­ein­bart, trägt der Kun­de die Kos­ten für Ver­pa­ckung, Ver­la­dung, Fracht und Ein­bau sowie Überführung.

6. Der Kun­de ermäch­tigt uns, Unter­auf­trä­ge zu ertei­len sowie Pro­be-und Über­füh­rungs­fahr­ten durchzuführen.

7. Tritt der Kun­de nach Ver­trags­ab­schluss vom Ver­trag zurück, steht uns ein pau­scha­lier­ter Scha­dens­er­satz von 15 % der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu, wobei der Kun­de einen nied­ri­ge­ren Scha­den und CSA einen höhe­ren nach­wei­sen kann.

8. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, den Leis­tungs- / Lie­fer­ge­gen­stand inner­halb von 14 Tagen ab Zugang der Bereit­stel­lungs­an­zei­ge abzu­neh­men. Soweit Gegen­stand der Abho­lung eine Sache ist, hat der Kun­de ab der in der 1. Mah­nung genann­ten Frist eine Lager­ge­bühr jeweils pro Tag zu ent­rich­ten: bei einer Aus­stat­tung € 10,-, bei einem Fahr­zeug € 20,-.Dem Kun­den bleibt der Nach­weis gerin­ge­rer Lager­kos­ten vorbehalten.

IV. Prei­se

1. Die Prei­se von CSA ver­ste­hen sich ab Werk, net­to Kas­se, zuzüg­lich Umsatz­steu­er oder ande­ren loka­len Steu­ern, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde.

2.Die Ver­sand­ver­pa­ckung ist eben­falls nicht Bestand­teil der von CSA mit­ge­teil­ten Prei­se. Ver­pa­ckung jeg­li­cher­Art wird nicht zurückgenommen.

3. Es gel­ten die Prei­se und Bedin­gun­gen der bei Ver­trags­schluss gül­ti­gen Doku­men­te, soweit nichts ande­res ver­ein­bart wurde.

Ändern sich spä­ter als sechs Wochen nach Ver­trags­schluss Abga­ben oder ande­re Fremd­kos­ten, die im ver­ein­bar­ten Preis ent­hal­ten sind oder ent­ste­hen sie neu, ist CSA im ent­spre­chen­den Umfang zu einer Preis­än­de­rung berechtigt.

4. Die Prei­se sind errech­net auf der Kos­ten­grund­la­ge des Ange­bots. Im Fal­le von Ver­än­de­run­gen der Mate­ri­al­prei­se, Löh­ne, Wäh­rungs­schwan­kun­gen, gesetz­li­chen Umsatz­steu­er oder sons­ti­ger Kos­ten­fak­to­ren wie bei­spiels­wei­se Kos­ten für die Ener­gie­ver­sor­gung, Ent­sor­gungs­kos­ten oder öffent­li­chen Abga­ben behält sich CSA eine Preis­be­rich­ti­gung nach recht­zei­ti­ger Benach­rich­ti­gung des Kun­den vor.

V. Fris­ten und Termine

1. Die Lie­fer- und Leis­tungs­ver­pflich­tung von CSA steht unter dem Vor­be­halt recht­zei­ti­ger und rich­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung, es sei denn, die nicht rich­ti­ge oder ver­spä­te­te Belie­fe­rung oder Nicht­be­lie­fe­rung ist durch CSA verschuldet.

2. Ver­bind­li­che Ter­mi­ne für Lie­fe­rung und Leis­tung (Lie­fer­ter­mi­ne) müs­sen aus­drück­lich als sol­che ver­ein­bart wer­den. Eine ver­ein­bar­te Frist zur Lie­fe­rung und Leis­tung (Lie­fer­frist) beginnt erst mit dem Zugang unse­rer schrift­li­chen­Auf­trags­be­stä­ti­gung beim Kun­den, jedoch nicht vor Bei­brin­gung der vom Kun­den zu beschaf­fen­den Anga­ben, tech­ni­schen Daten und Unter­la­gen sowie Sachen und Stof­fen, spe­zi­ell Fahr­zeu­ge. Fix­ter­mi­ne wer­den nur dann als Fix­ter­mi­ne im Sin­ne des Han­dels­ge­setz­bu­ches ver­ein­bart, wenn sie aus­drück­lich als sol­che bezeich­net werden.

3. Nach Ver­trags­schluss ver­ein­bar­te Ver­än­de­run­gen oder Erwei­te­run­gen des ursprüng­li­chen Auf­trags­um­fangs ver­län­gern bzw. ver­schie­ben die ursprüng­li­chen Lie­fer­fris­ten bzw. Lie­fer­ter­mi­ne angemessen.

4. Für die Ein­hal­tung von Lie­fer­ter­mi­nen ist der Zeit­punkt der Absen­dung (soweit ver­ein­bart) bzw. Bereit­stel­lung ab Werk maß­ge­bend. Sie gel­ten mit Mel­dung der Ver­sand­be­reit­schaft bzw. Bereit­stel­lung als eingehalten.

5. Der Lie­fer­ter­min ver­schiebt sich ange­mes­sen bei Streik und Aus­sper­rung, bei unter­blie­be­ner oder nicht recht­zei­ti­ger Belie­fe­rung von CSA, in Fäl­len höhe­rer Gewalt sowie beim Ein­tritt unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se, die außer­halb der Herr­schaft von CSA lie­gen. Ein­tritt und vor­aus­sicht­li­che Dau­er der­ar­ti­ger Ereig­nis­se wird CSA dem Kun­den anzeigen.

Der Lie­fer­ter­min ver­schiebt sich eben­falls, wenn der Kun­de mit sei­nen Zah­lungs-und sons­ti­gen Ver­pflich­tun­gen im Rück­stand ist, und zwar um die Dau­er des Rück­stan­des, oder wenn tech­ni­sche und/oder kauf­män­ni­sche Fra­gen unge­klärt sind, um die Zeit, die zur Klä­rung sol­cher Fra­gen not­wen­dig ist.

Solan­ge CSA die in die­sem Absatz genann­ten Ereig­nis­se nicht zu ver­tre­ten hat, darf der Kun­de nicht zurück­tre­ten oder kündigen.

6. Soweit sich CSA im Lie­fer­ver­zug ( Ver­zug von Lie­fe­rung und / oder Leis­tung ) befin­det und dem Bestel­ler aus der Ver­zö­ge­rung ein Scha­den erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Ver­zugs­ent­schä­di­gung für jede voll­ende­te Woche der Ver­zö­ge­rung von höchs­tens ½%, im gan­zen aber höchs­tens 5% vom Kauf­preis der Teil­lie­fe­rung zu, die wegen der Ver­zö­ge­rung nicht recht­zei­tig oder nicht ver­trags­ge­mäß benutzt wer­den kann.

Dem Kun­den bleibt der Nach­weis eines höhe­ren Ver­zugs­scha­dens vor­be­hal­ten. Das Recht, wegen einer von CSA zu ver­tre­ten­den Lie­fer­ver­zö­ge­rung ( Ver­zö­ge­rung von Lie­fe­rung und / oder Leis­tung ) nach frucht­lo­sem Ablauf einer vom Kun­den gesetz­ten ange­mes­se­nen Frist zur Lie­fe­rung und /  oder Leis­tung unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen vom Ver­trag zurück­tre­ten oder zu kün­di­gen, bleibt hier­von unberührt.

7. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens-und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Kun­den gegen CSA, sei­ne Orga­ne, sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter und/oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen sind aus­ge­schlos­sen. Das gilt nicht, soweit CSA, sei­nen Orga­nen, sei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­tern und/oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt und/oder bei der Ver­let­zung von wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten. Bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist der Umfang der Haf­tung aller­dings begrenzt auf den Ersatz des typi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­dens, wenn CSA, sei­nen Orga­nen, gesetz­li­chen Ver­tre­tern und/oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen nur ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt, wobei bei ein­fa­chen Erfül­lungs­ge­hil­fen die­se Begren­zung des Haf­tungs­um­fangs bei jeder Fahr­läs­sig­keit gilt.

8. Sofern sich CSA im Lie­fer­ver­zug befin­det, hat der Kun­de auf Ver­lan­gen von CSA inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erklä­ren, zu wel­chem geän­der­ten Zeit­punkt die Lie­fe­rung und / oder Leis­tung erfol­gen soll. Ver­zö­gert sich der Trans­port nach Ein­tritt der Ver­sand­be­reit­schaft aus Grün­den, die CSA nicht zu ver­tre­ten hat, so wer­den dem Kun­den, begin­nend nach der 1. Mah­nung nach Anzei­ge der Ver­sand­be­reit­schaft, die durch die Lage­rung ent­ste­hen­den Kos­ten, bei Lage­rung im Werk von CSA jeweils pro Tag bei einer Aus­stat­tung € 10,-, bei einem Fahr­zeug € 20,-. berech­net. Dem Kun­den bleibt der Nach­weis gerin­ge­rer Lager­kos­ten vor­be­hal­ten. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che von CSA blei­ben hier­von unberührt.

9. Hat der Kun­de sei­nen Sitz in Deutsch­land, gilt Nach­ste­hen­des: Für die Auf­rech­nung in der Insol­venz tref­fen der Kun­de und CSA gemäß § 94 der Insol­venz­ord­nung fol­gen­de Ver­ein­ba­rung: Im Fal­le der Insol­venz des Kun­den wer­den For­de­run­gen von CSA gegen den Kun­den mit Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens fäl­lig, auch wenn sie ansons­ten zu die­sem Zeit­punkt noch nicht fäl­lig wären. Im Fal­le der gericht­li­chen Anord­nung eines vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­fah­rens tritt die Fäl­lig­keit mit der gericht­li­chen Anord­nung ein. Dies gilt auch umge­kehrt für For­de­run­gen des Kun­den im Fal­le der Insol­venz von CSA.

VI. Zwi­schen­lie­fe­ran­ten

1.Sollte der Kun­de wün­schen, dass ein oder meh­re­re Zwi­schen­lie­fe­ran­ten zwi­schen Kun­de und CSA geschal­tet wer­den, so bedarf dies der vor­he­ri­gen Zustim­mung durch CSA. CSA wird die Zustim­mung aller­dings dann nicht ver­wei­gern, wenn der Kun­de neben den von ihm benann­ten Zwi­schen­lie­fe­ran­ten für aus­ste­hen­de For­de­run­gen und die Ein­hal­tung der zwi­schen dem Kun­den und CSA gel­ten­den Bedin­gun­gen wie für eige­ne Ver­bind­lich­kei­ten haftet.

2.Der Kun­de tritt in die­se Haf­tungs­ver­pflich­tung ein, sobald er einen oder meh­re­re Zwi­schen­lie­fe­ran­ten benannt und CSA dies bestä­tigt hat.

VII. Leis­tun­gen

1. CSA wird die Leis­tung nach dem Ver­trag aus­füh­ren. Dabei wer­den die Han­dels­bräu­che, die aner­kann­ten Regeln der Tech­nik sowie die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten beach­tet. CSA wird sich auch behörd­li­chen Bestim­mun­gen fügen, soweit die­se von der Behör­de oder dem Auf­trag­ge­ber bekannt gemacht wer­den. Wünscht der Kun­de die Ein­hal­tung bestimm­ter DIN-Nor­men oder die Beach­tung spe­zi­el­ler Auf­la­gen des Auf­trag­ge­bers oder einer Behör­de, so hater dafür zu sor­gen, dass die­se Ver­trags­de­tails zum einen Gegen­stand des Ver­tra­ges wer­den und zum ande­ren dem Auf­trag­neh­mer bekannt gege­ben werden.

2. Dem Kun­den ist gestat­tet, sich nach vor­he­ri­ger Anmel­dung von der ver­trags­ge­mä­ßen Aus­füh­rung der Leis­tung zu unter­rich­ten. CSA ist bereit, nach vor­he­ri­ger Anmel­dung ihm inner­halb der übli­chen Geschäfts-oder Betriebs­stun­den Zugang zu den Arbeits­plät­zen, Werk­stät­ten und Lager­räu­men, in denen die Gegen­stän­de der Leis­tung oder Tei­le von ihr her­ge­stellt oder die hier­für bestimm­ten Stof­fe gela­gert wer­den, zu gewähren.

3. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf die Preis­ga­be von Fabri­ka­ti­ons- oder Geschäfts­ge­heim­nis­sen des Auf­trag­neh­mers. Alle bei der Besich­ti­gung oder aus den Unter­la­gen und der sons­ti­gen Errich­tung erwor­be­nen Kennt­nis­se von Fabri­ka­ti­ons- oder Geschäfts­ge­heim­nis­sen sind ver­trau­lich zu behan­deln. Bei Miss­brauch haf­tet der Kun­de, ohne dass CSA ihm den Miss­brauch im Detail nach­wei­sen muss. Es obliegt dem Kun­den, sich zu ent­las­ten, ins­be­son­de­re vor­zu­tra­gen, nicht schuld­haft gehan­delt zu haben.

4. CSA ist es frei­ge­stellt, bei der Aus­füh­rung der Leis­tun­gen Sub­un­ter­neh­mer zu beschäftigen.

5. Für die Qua­li­tät der Zulie­fe­run­gen des Kun­den sowie für die von ihm ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen Ande­rer haf­tet der Kun­de, soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist. CSA wird sich bemü­hen, dem Kun­den die bei Anwen­dung der ver­kehrs­üb­li­chen Sorg­falt erkenn­ba­ren Män­gel der Zulie­fe­run­gen des Kun­den und der vom Kun­den ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen Ande­rer mit­zu­tei­len. Unter­lässtC­SA dies, so über­nimmt CSA dafür nur dann die Haf­tung, wenn CSA grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich handelt.

VIII. Zah­lung und Verrechnung

1. Sämt­li­che Zah­lungs­fris­ten begin­nen mit dem Rech­nungs­da­tum. Zah­lun­gen zum Zwe­cke der Erfül­lung der For­de­run­gen von CSA gegen den Kun­den müs­sen bar nach Maß­ga­be der von uns ein­ge­räum­ten Zah­lungs­kon­di­tio­nen erfol­gen. Falls nicht anders fest­ge­legt oder auf dem Rech­nungs­for­mu­lar anders bestimmt, hat die Zah­lung inner­halb von 8Tagen nach Rech­nungs­da­tum ohne Abzug zu erfolgen.

Bei Über­wei­sun­gen auf eines der von CSA ange­ge­be­nen Bank­kon­ten sowie bei Zah­lung mit­tels Scheck gilt erst die vor­be­halt­lo­se Gut­schrift auf einem Kon­to von CSA als Zahlung.

2. Soll­te CSA Wech­sel ent­ge­gen­neh­men, so gilt als Zah­lung erst die Ein­lö­sung des Wech­sels. Dis­kont-und Bank­spe­sen sowie die hier­auf anfal­len­den Steu­ern hat der Kun­de zu zahlen.

3. CSA steht nicht dafür ein, dass Wech­sel oder Schecks recht­zei­tig und ord­nungs­ge­mäß vor­ge­legt, pro­tes­tiert oder ein­ge­zo­gen werden.

4. Gerät der Kun­de mit einer Zah­lung ganz oder teil­wei­se in Rück­stand, so ist CSA im kauf­män­ni­schen Ver­kehr berech­tigt, von dem betref­fen­den Zeit­punkt ab Zin­sen in Höhe der jeweils gel­ten­den Soll­zin­sen der Geschäfts­ban­ken, aber min­des­tens 9Prozentpunkte p.a. über dem jewei­li­gen Basis­zins zu berech­nen. Wei­ter wird die Mahn­pau­scha­le nach § 288 V BGB in Höhe von € 40,-pro offen ste­hen­der Rech­nung fäl­lig sowie Aus­la­gen für Por­to, Papier etc. in Höhe von € 2,50 pro Schreiben.

5. Gerät der Kun­de mit einer Zah­lung län­ger als 2 Wochen in Rück­stand oder löst er einen Scheck oder einen Wech­sel bei Fäl­lig­keit nicht ein oder ent­ste­hen aus ande­rem­An­lass Zwei­fel an sei­ner Zah­lungs­fä­hig­keit, so wer­den alle CSA gegen­über bestehen­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen des Kun­den sofort fäl­lig, und zwar ohne Rück­sicht auf die Lauf­zeit etwa her­ein­kom­men­der Wech­sel. Wei­ter­hin ist CSA berech­tigt, wegen aller ande­ren For­de­run­gen die Leis­tung von Sicher­hei­ten zu ver­lan­gen, noch aus­ste­hen­de Lie­fe­run­gen nur gegen Vor­aus­zah­lung oder Sicher­heits­leis­tun­gen aus­zu­füh­ren, die Bear­bei­tung, Ver­ar­bei­tung und/oder Wei­ter­ver­äu­ße­rung der in unse­rem Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum ste­hen­den Waren zu unter­sa­gen und deren Her­aus­ga­be zu verlangen.

6. Auf­rech­nun­gen von Sei­ten des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen, es sei denn, die Gegen­for­de­rung ist rechts­kräf­tig fest­ge­stellt oder von CSA anerkannt.

7. Zah­lun­gen (ein­schließ­lich Teil-und Abschlag­zah­lun­gen) wer­den stets zur Beglei­chung des jeweils ältes­ten Schuld­pos­tens und der dar­auf auf­ge­lau­fe­nen Zin­sen sowie der Ver­wal­tungs­kos­ten­pau­scha­le verwendet.

8. CSA ist ohne Zustim­mung des Kun­den berech­tigt, fäl­li­ge oder künf­ti­ge Geld­for­de­run­gen aus dem Ver­trags­ver­hält­nis ganz oder teil­wei­se auf Drit­te zu über­tra­gen. Einem Abtre­tungs­ver­bot oder Zustim­mungs­er­for­der­nis in den Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den wird aus­drück­lich widersprochen.

IX. Eigen­tums­vor­be­halt und Rücknahme

1. Der Lie­fer- und Leis­tungs­ge­gen­stand (Lie­fer­ge­gen­stand) bleibt bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller For­de­run­gen, die im Zusam­men­hang mit dem Lie­fer­ver­trag ent­stan­den sind, Eigen­tum von CSA. CSA erwirbt durch die Leis­tung Eigen­tum an dem gesamtenProdukt.

Im Übri­gen gilt:

a) Jede Be-und Ver­ar­bei­tung des unter Eigen­tums­vor­be­halt ste­hen­den­Lie­fer­ge­gen­stan­des sowie sei­ne Ver­bin­dung mit frem­den Sachen durch den Kun­de­no­der Drit­te erfolgt für CSA. An neu ent­ste­hen­den Sachen steht CSA das­Mit­ei­gen­tum ent­spre­chend dem Wert des Lie­fer­ge­gen­stan­des zu.

b) Der Kun­de ist berech­tigt, die Kauf­sa­che im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter zu verkaufen.

c) Der Kun­de tritt bereits jetzt alle For­de­run­gen aus dem Wei­ter­ver­kauf des­Lie­fer­ge­gen­stan­des an CSA zur Siche­rung sei­ner Ansprü­che ab und zwar unab­hän­gig davon, ob der Lie­fer­ge­gen­stand ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist.CSA ver­pflich­tet sich, die ihm zuste­hen­den Sicher­hei­ten auf Ver­lan­gen des­Kun­den inso­weit frei­zu­ge­ben, als der Schätz­wert der Sicher­hei­ten im Zeit­punkt des­Frei­ga­be­ver­lan­gens den Wert der zu sichern­den For­de­run­gen ein­schließ­lich der­Kos­ten nicht nur vor­über­ge­hend um mehr als 50% über­steigt. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den For­de­run­gen obliegt CSA.

d) Der Kun­de ist zur Ein­zie­hung sei­ner For­de­run­gen ermäch­tigt. Die Offen­le­gung der Abtre­tung und Ein­zie­hung durch CSA bleibt vorbehalten.

e) Der Kun­de ist ver­pflich­tet den Lie­fer­ge­gen­stand pfleg­lich zu behan­deln; ins­be­son­de­re ist er ver­pflich­tet, die­sen auf eige­ne Kos­ten gegen Feuer‑, Was­ser und­Dieb­stahl­schä­den zum Lie­fer­wert zu versichern.

f) Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, ist CSA zur Rück­nah­me berech­tigt und der Kun­de zur Her­aus­ga­be verpflichtet.Aufgrund des Eigen­tums­vor­be­hal­tes kann CSA den Lie­fer­ge­gen­stand jedoch nur her­aus ver­lan­gen, wenn CSA vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten ist. Im Fall der­Rück­nah­me des Lie­fer­ge­gen­stan­des ist CSA berech­tigt, ohne Scha­dens­nach­weis für das ers­te hal­be Jahr des Gebrauchs des Lie­fer­ge­gen­stan­des eine Wert­min­de­rung von 25%, für jedes wei­te­re hal­be Jahr eine sol­che von 15% zu Las­ten des Kun­den zu ver­rech­nen. Das Recht des Kun­den, eine gerin­ge­re Wert­min­de­rung nach­zu­wei­sen, bleibt hier­von unberührt.

g) Der Kun­de darf den Lie­fer­ge­gen­stand nicht ver­pfän­den und Drit­ten nicht zur­Si­cher­heit übereignen.

2. Bei Pfän­dun­gen oder sons­ti­gen Beein­träch­ti­gun­gen der Eigen­tü­mer­inter­es­sen hat der Kun­de CSA unver­züg­lich zu benachrichtigen.

3. Die gesetz­li­chen Zurück­be­hal­tungs­rech­te blei­ben unberührt.

X. Schutz­rech­te

1. Sämt­li­che an dem Lie­fer­ge­gen­stand oder Tei­len davon zum Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses bereits von CSA ange­mel­de­te oder an CSA erteil­te Schutz­rech­te, sons­ti­ge bestehen­de Schutz­rech­te sowie bestehen­de Urhe­ber­rech­te ver­blei­ben, unbe­scha­det des Ver­kaufs und der Lie­fe­rung an den Kun­den, im aus­schließ­li­chen Eigen­tum von CSA. 

2. Eine Über­tra­gung die­ser Rech­te sowie die Ver­ga­be von Lizen­zen oder der­glei­chen an den Kun­den ist ausgeschlossen.

XI. Ver­sand und Gefahrübergang

1. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird die Ware unver­packt und nicht gegen Was­ser geschützt zum Ver­sand bereit­ge­stellt. Für Ver­pa­ckun­gen, Schutz-und/o­der Trans­port­hilfs­mit­tel sorgt CSA nach sei­ner Erfah­rung auf Kos­ten des Kunden.

2. Ver­trags­ge­mäß ver­sand­fer­tig gemel­de­te Ware muss unver­züg­lich abge­ru­fen wer­den, andern­falls ist CSA berech­tigt, sie nach Mah­nung auf Kos­ten und Gefahr des Kun­den nach eige­ner Wahl zu ver­sen­den oder nach eige­nem Ermes­sen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Falls nichts ande­res ver­ein­bart ist, wer­den Ver­sand­weg und Ver­sand­mit­tel auf­Kos­ten und Gefahr des Kun­den sowie Spe­di­teur und Fracht­füh­rer durch CSA bestimmt. Mit der Über­ga­be der Ware an einen Spe­di­teur oder Fracht­füh­rer, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen des Lie­fer­wer­kes geht die Gefahr, auch die einer Beschlag­nah­me der Ware, bei allen Geschäf­ten, auch Fran­ko-oder Frei­aus­lie­fe­rung, auf den Kun­den über. Für Ver­si­che­run­gen sorgt CSA nur auf Wei­sung und Kos­ten des Kun­den. Die Pflicht zur Ent­la­dung sowie die Kos­ten der Ent­la­dung trägt der Kunde.

4. Falls der Kun­de Ware erhält die Trans­port­schä­den auf­zeigt, hat er zu ver­fah­ren wie folgt: Auf den Spe­di­ti­ons­pa­pie­ren ist zu vermerken:Transportschaden. Eine Ver­wei­ge­rung der Annah­me ist nicht statt­haft, da die Gefahr bereits mit der Ver­sen­dung über­geht. Wird die Annah­me gleich­wohl ver­wei­gert, tre­ten die Rechts­fol­gen des § 373 HGB zum Nach­teil des Emp­fän­gers ein. Nach Erhalt ist die Beschä­di­gung der Ver­pa­ckung zu doku­men­tie­ren, am bes­ten foto­gra­fisch. Sodann ist die Ver­pa­ckung zu öff­nen und zu unter­su­chen, ist die Ware beschä­digt. Falls Tei­le beschä­digt sind, ist das zu doku­men­tie­ren, wie­der­um am bes­ten foto­gra­fisch. Wel­ches Teil beschä­digt ist, ist CSA – wie­der­um am bes­ten foto­gra­fisch – mit­zu­tei­len. CSA lie­fert sodann Ersatz für das beschä­dig­te Teil. Aus der Scha­dens­min­de­rungs­pflicht her­aus kann bei nur einem oder zwei beschä­dig­ten Tei­len nicht die Gesamt­lie­fe­rung gerügt wer­den, son­dern nur die tat­säch­lich nicht ord­nungs­ge­mä­ßen Teile.

5. Wird ohne Ver­schul­den von CSA der Trans­port auf dem vor­ge­se­he­nen Weg oder zu dem vor­ge­se­he­nen Ort in der vor­ge­se­he­nen Zeit unmög­lich, so ist CSA berech­tigt, auf einem ande­ren Wege oder zu einem ande­ren Ort zu lie­fern; die ent­ste­hen­den Mehr­kos­ten trägt der Kun­de. Dem Kun­den wird vor­her Gele­gen­heit zur Stel­lung­nah­me gegeben.

6. CSA ist zu Teil­lie­fe­run­gen in zumut­ba­rem Umfang berech­tigt. Bran­chen­üb­li­che Mehr-oder Min­der­lie­fe­run­gen der ver­ein­bar­ten Men­ge sind zulässig.

7. Bei Abschlüs­sen mit fort­lau­fen­der Aus­lie­fe­rung sind CSA Abru­fe und Sor­ten­ein­tei­lung für unge­fähr glei­che Teil­men­gen auf­zu­ge­ben; andern­falls ist CSA berech­tigt, die Bestim­mung nach bil­li­gem Ermes­sen vor­zu­neh­men. Wird die Ver­trags­men­ge durch die ein­zel­nen Abru­fe über­schrit­ten, so ist CSA zur Lie­fe­rung des Über­schus­ses berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet. CSA kann dem Kun­den den Über­schuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lie­fe­rung gül­ti­gen Prei­sen berechnen.

XII. Leis­tungs­stö­rung und Mängel

1. Soweit die Leis­tungs­pflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genann­ten Grün­den aus­ge­schlos­sen ist oder aus­ge­schlos­sen wer­den kann, kann der Kun­de Scha­den­er­satz ver­lan­gen und/oder vom Ver­trag zurück­tre­ten, es sei denn, CSA hat den Grund nicht zu ver­tre­ten, der zum Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht führ­te. Jedoch beschränkt sich der Scha­den­er­satz­an­spruch des Kun­den auf 10% des Wer­tes des­je­ni­gen Teils der Lie­fe­rung und / oder Leis­tung, der wegen des Aus­schlus­ses der Leis­tungs­pflicht nicht recht­zei­tig oder nicht ver­trags­ge­mäß genutzt wer­den kann. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che auf Scha­den­er­satz wegen des Aus­schlus­ses der Leis­tungs­pflicht rich­ten sich aus­schließ­lich nach die­sen Bedin­gun­gen. Bei einer Teil­leis­tung kann der Kun­de vom Ver­trag nur zurück­tre­ten, wenn die Teil­leis­tung nach­weis­bar für ihn ohne Inter­es­se ist; ist der Kun­de danach nicht zum Rück­tritt berech­tigt, kann er eine ange­mes­se­ne Redu­zie­rung der Gegen­leis­tung ver­lan­gen oder die Zah­lung für den Teil der Leis­tung ver­wei­gern, bei dem die Leis­tungs­pflicht aus­ge­schlos­sen ist. Der Rück­tritt ist gleich­falls aus­ge­schlos­sen, wenn der Kun­de für den Umstand, der zum Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht führt, allein oder weit über­wie­gend ver­ant­wort­lich ist oder der Kun­de sich im Ver­zug der Annah­me befin­det und CSA den Umstand, der zum Aus­schluss der Leis­tungs­pflicht führt, nicht zu ver­tre­ten hat. In die­sen Fäl­len bleibt der Kun­de zur Gegen­leis­tung verpflichtet.

2. Sofern Streik und Aus­sper­rung, Fäl­le höhe­rer Gewalt oder der Ein­tritt sons­ti­ger unvor­her­ge­se­he­ner Ereig­nis­se, die außer­halb der Herr­schaft von CSA lie­gen, die wirt­schaft­li­che Bedeu­tung oder den Inhalt der Lie­fe­rung erheb­lich ver­än­dern oder auf den Betrieb von CSA erheb­lich ein­wir­ken und die­se genann­ten Ereig­nis­se nicht nur vor­über­ge­hen­der Natur sind, wird der Ver­trag unter Beach­tung von Treu und Glau­ben ange­mes­sen ange­passt. Soweit dies wirt­schaft­lich nicht ver­tret­bar ist, kann CSA vom Ver­trag zurück­tre­ten oder, sofern es sich um ein Dau­er­lie­fer­ver­hält­nis han­delt, den Ver­trag aus wich­ti­gem Grund kündigen.

3. Kei­ne Ansprü­che wegen Män­geln bestehen bei nur gering­fü­gi­ger Beein­träch­ti­gung der Brauch­bar­keit, bei natür­li­cher Abnut­zung oder Beschä­di­gun­gen, die nach dem Gefahr­über­gang infol­ge feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung, über­mä­ßi­ger Bean­spru­chung, unge­eig­ne­ter Betriebs­mit­tel, man­gel­haf­ter Bau-oder Mon­ta­ge­ar­bei­ten des Kun­den oder Wei­ter­ver­ar­bei­ter in der Lie­fer­ket­te oder End­ab­neh­mer, unge­eig­ne­ten Bau­grun­des, che­mi­scher, elek­tro­che­mi­scher oder elek­tri­scher Ein­flüs­se oder die auf­grund beson­de­rer äuße­rer Ein­flüs­se ent­ste­hen, die CSA nicht zu ver­tre­ten hat.

Nimmt der Kun­de oder ein Drit­ter unsach­ge­mäß Wei­ter­ver­ar­bei­tun­gen, Ände­run­gen oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten vor, so bestehen für die­se und die dar­aus ent­ste­hen­den Fol­gen kei­ne Män­gel-oder sons­ti­ge Ansprü­che. Das gilt auch, wenn der Kun­de oder ein Drit­ter Fremd­tei­le an-oder ein­ge­baut hat.

4. Ansprü­che wegen Män­geln bestehen auch nicht, wenn der Kun­de es unter­las­sen hat, den Lie­fer- und Leis­tungs­ge­gen­stand unmit­tel­bar nach Ablie­fe­rung durch CSA sorg­fäl­tig zu unter­su­chen, soweit es im ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäfts­gang tun­lich ist, und ent­deck­te Män­gel unver­züg­lich gegen­über CSA schrift­lich zu rügen. Kön­nen trotz der Unter­su­chung Män­gel nicht ent­deckt wer­den (ver­deck­te Män­gel), so sind die­se unver­züg­lich nach deren Ent­de­ckung schrift­lich anzu­zei­gen. Unter­bleibt die recht­zei­ti­ge schrift­li­che Anzei­ge, so sind die Ansprü­che wegen sol­cher Män­gel ausgeschlossen.

5. Bei Sach­män­geln wird CSA nach sei­ner Wahl die man­gel­haf­ten Tei­le unent­gelt­lich nach­bes­sern oder neu lie­fern (Nach­er­fül­lung). Bei Werk­män­geln wird CSA nach­bes­sern (Nach­er­fül­lung). CSA kann die Nach­er­fül­lung ver­wei­gern, wenn die­se mit unver­hält­nis­mä­ßi­gem Auf­wand und/oder Kos­ten ver­bun­den ist. Hat der Kun­de CSA eine ange­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung gesetzt, die frucht­los ver­stri­chen ist, kann der Kun­de vom Ver­trag zurück­tre­ten oder bei Ver­trä­gen mit fort­lau­fen­dem Bezug kün­di­gen oder die Ver­gü­tung mindern.

6. CSA hat kei­ne Prüf­pflicht und haf­tet nicht für Män­gel an Bei­stell­tei­len, die ihm vom Kun­den oder von einem vom Kun­den aus­ge­wähl­ten Zwi­schen­lie­fe­ran­ten gelie­fert werden

7. Für sons­ti­ge Frem­derzeug­nis­se, die von CSA bei der Her­stel­lung des Lie­fer­ge­gen­stan­des ohne wesent­li­che Bear­bei­tung ver­wen­det wer­den, kann CSA sei­ne Haf­tung auf die Abtre­tung der ihm dem Unter­lie­fe­ran­ten gegen­über­zu­ste­hen­den Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che beschrän­ken. Macht CSA von die­sem Recht Gebrauch, so haf­tet CSA nach­ran­gig für die Ansprü­che, die der Kun­de beim Unter­lie­fe­ran­ten in dem im Vor­aus durch­zu­füh­ren­den Gerichts­ver­fah­ren nicht durch­set­zen konn­te. CSA wird den Kun­den in die­sem Gerichts­ver­fah­ren unter­stüt­zen, ggf. als Neben­in­ter­ve­ni­ent beitreten.

8. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens-und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Bestel­lers gegen CSA, sei­ne Orga­ne, sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter und/oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen sind aus­ge­schlos­sen. Das gilt nicht, soweit CSA, sei­nen Orga­nen, sei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­tern und/oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt und/oder bei der Ver­let­zung von wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten. Bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist der Umfang der Haf­tung aller­dings begrenzt auf den Ersatz des typi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­dens, wenn CSA, sei­nen Orga­nen, gesetz­li­chen Ver­tre­tern und/oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen nur ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt, wobei bei ein­fa­chen Erfül­lungs­ge­hil­fen die­se Begren­zung des Haf­tungs­um­fangs bei jeder Fahr­läs­sig­keit gilt.

9. Vor­be­halt­lich einer ande­ren Ver­ein­ba­rung mit dem Kun­den beträgt die Gewähr­leis­tungs­frist 12 Mona­te ab Gefahrübergang.

XIII. Haf­tung und Freistellung

1. Soweit nicht aus die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder anwend­ba­ren zwin­gen­den Rechts­vor­schrif­ten etwas ande­res her­vor­geht, sind Scha­dens-und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Kun­den gegen CSA, sei­ne Orga­ne, sei­ne gesetz­li­chen Ver­tre­ter und/oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen gleich aus wel­chem Rechts­grund, ins­be­son­de­re wegen Ver­let­zun­gen des Schuld­ver­hält­nis­ses und/oder aus uner­laub­ter Hand­lung, aus­ge­schlos­sen. Das gilt nicht, soweit CSA, sei­nen Orga­nen, sei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­tern und/oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt und/oder bei der Ver­let­zung von wesent­li­chen Ver­trags­pflich­ten. Bei der Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten ist der Umfang der Haf­tung aller­dings begrenzt auf den Ersatz des typi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­dens, wenn CSA, sei­nen Orga­nen, sei­nen gesetz­li­chen Ver­tre­tern und/oder sei­nen Erfül­lungs­ge­hil­fen nur ein­fa­che Fahr­läs­sig­keit zur Last fällt, wobei bei ein­fa­chen Erfül­lungs­ge­hil­fen die­se Begren­zung des­Haf­tungs­um­fangs bei jeder Fahr­läs­sig­keit gilt. Die Haf­tung ist fer­ner dann nicht begrenzt, wenn CSA nach dem Gesetz zwin­gend haf­tet, z. B. nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz, und/oder bei der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers, der Gesundheit.

2. Im Übri­gen haf­tet CSA jedoch dem Kun­den in dem Umfang, in wel­chem die bestehen­de Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung von CSA Ersatz leis­tet. Der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung lie­gen die „All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen für Haft­pflicht­ver­si­che­rung“ (AHB) zu Grunde.

3. Für sämt­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­ten die gesetz­li­chen Verjährungsvorschriften.

4. Ansprü­che wegen Rechts­män­geln auf­grund der Ver­let­zung gewerb­li­cher Schutz-undUr­he­ber­rech­te (Schutz­rech­te) Drit­ter bestehen nur dann, wenn die­se Rech­te in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land bestehen. Eine Haf­tung von CSA besteht fer­ner nur, wenn der Kun­de den Gegen­stand ver­trags­ge­mäß nutzt und Drit­te gegen den Kun­den des­halb berech­tig­te Ansprü­che erhe­ben. Im Fall der Haf­tung wegen sol­cher Rechts­män­gel wird CSA dem Kun­den das Recht zum wei­te­ren Gebrauch ver­schaf­fen oder den Lie­fer­ge­gen­stand in für den Kun­den­zu­mut­ba­rer Wei­se der­art modi­fi­zie­ren, dass kei­ne Schutz­rechts­ver­let­zung mehr besteht. Der­Kun­de kann von dem Ver­trag zurück­tre­ten oder kün­di­gen, wenn der Rechts­man­gel die Ver­wen­dung des Gegen­stan­des nicht nur uner­heb­lich beein­träch­tigt, oder die Ver­gü­tung min­dern, wenn er CSA frucht­los eine ange­mes­se­ne Frist zur Nach­er­fül­lung gesetzt hat, in der er CSA aus­rei­chend Gele­gen­heit zur Nach­er­fül­lung gege­ben hat.

5. Soll­te es zu Umstän­den kom­men, die zu einem Rück­ruf oder ver­gleich­ba­ren­Ak­ti­on der von CSA an den Kun­den gelie­fer­ten Pro­duk­ten füh­ren kön­nen, so wird die­je­ni­ge Par­tei, die zuerst Anhalts­punk­te oder Kennt­nis von sol­chen Umstän­den erlangt die jeweils ande­re Par­tei unver­züg­lich infor­mie­ren. Aktio­nen der Pro­dukt­rück­nah­me aus dem Markt oder Pro­dukt­mo­di­fi­ka­ti­on im Markt sind mit der jeweils ande­ren Par­tei abzu­stim­men, sofern sie deren Inter­es­sen berüh­ren kön­nen. Die Par­tei­en wer­den in sol­chen Fäl­len best­mög­lich zusam­men­ar­bei­ten. CSA haf­tet nur dann für sol­che Aktio­nen, soweit die­se gesetz­lich zwin­gend vor­ge­schrie­ben sind.

6. Soweit nicht aus die­sen all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen oder ande­ren Ver­ein­ba­run­gen mit dem Kun­den etwas ande­res her­vor­geht, haf­tet CSA bei der Lie­fe­rung von Stan­dard­kom­po­nen­ten nach Spe­zi­fi­ka­ti­on oder nach Mus­ter nicht für Ände­run­gen, die der Kun­de am Lie­fer­um­fang von CSA ohne vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung durch CSA vor­nimmt. CSA haf­tet auch nicht für Scha­dens­ur­sa­chen, die durch den vom Kun­den vor­ge­nom­me­nen Ein­bau oder die Ein­bet­tung von CSA-Lie­fer­um­fän­gen in ein bestimm­tes Umfeld gesetzt wer­den, es sei denn, CSA hät­te der Vor­ge­hens­wei­se des Kun­den zuvor in Kennt­nis aller Umstän­de schrift­lich zugestimmt.

7. Soweit Drit­te Ansprü­che gegen CSA gel­tend machen, die vor­ge­nann­te vor­he­ri­ge schrift­li­che erfor­der­li­che Zustim­mung sei­tens CSA aber nicht vor­liegt und eine Scha­dens­ur­sa­che im Ver­ant­wor­tungs­be­reich von CSA nicht fest­stell­bar ist, stellt der Kun­de CSA von die­sen Ansprü­chen Drit­ter frei.

XIV. Garan­tie

1. Die Über­nah­me von Garan­tien und Eigen­schafts­be­zeich­nun­gen oder des Beschaf­fungs­ri­si­kos durch CSA muss aus­drück­lich erfol­gen, als sol­che bezeich­net sein und bedarf der Schriftform.

2. Alle ande­ren Infor­ma­tio­nen, die CSA an den Kun­den wei­ter­gibt, stel­len zu kei­nem Zeit­punkt eine Garan­tie oder Über­nah­me des Beschaf­fungs­ri­si­kos dar.

XV. Fer­ti­gungs­mit­tel und ver­trau­li­che Kundenangaben

1. CSA hat das Recht zur Ver­nich­tung von Maschi­nen, Werk­zeu­gen und Ersatz­tei­len grund­sätz­lich 3 Jah­re nach End of Pro­duc­tion (EOP), d.h. nach offi­zi­el­ler Ein­stel­lung der Seri­en­pro­duk­ti­on des belie­fer­ten Modells durch den Kfz-Her­stel­ler (Ori­gi­nal Equip­ment Manu­fac­tu­rer, OEM).

2. Model­le, Matri­zen, Scha­blo­nen, Mus­ter, Werk­zeu­ge und sons­ti­ge Fer­ti­gungs­mit­tel, eben­so ver­trau­li­che Anga­ben, die dem Lie­fe­ran­ten vom Bestel­ler zur Ver­fü­gung gestellt oder von ihm voll bezahlt wer­den, dür­fen nur mit vor­he­ri­ger schrift­li­cher Zustim­mung des Bestel­lers für Lie­fe­run­gen an Drit­te ver­wen­det werden.

XVI. Rück­tritt durch CSA

1. CSA kann vom Ver­trag ganz oder teil­wei­se zurück­tre­ten, wenn

a) über das Ver­mö­gen des Kun­den die Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens bean­tragt oder des­sen Eröff­nung abge­lehnt wird, bei CSA eine schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Kre­dit­aus­kunft ein­geht, aus der sich die Kre­dit­un­wür­dig­keit des Kun­den ergibt oder der Kun­de aus sons­ti­gen Grün­den sei­nen Geschäfts­be­trieb ein­stellt oder ein­zu­stel­len droht,

b) sich der Lie­fer­ter­min gem. Art. V Ziff. 5 die­ser Bedin­gun­gen ver­schiebt undC­SA infol­ge der Ver­zö­ge­rung kein Inter­es­se mehr an der Lie­fe­rung hat.

Bei Dau­er­lie­fer­ver­hält­nis­sen tritt an die Stel­le des Rück­tritts­rechts das Recht zur außer­or­dent­li­chen Kündigung,

c) wenn sich wesent­li­che Umstän­de, die Grund­la­ge bei Ver­trags­schluss waren, so schwer­wie­gend ver­än­dert haben, dass CSA ein Fest­hal­ten am Ver­trag nicht­zu­ge­mu­tet wer­den kann.

2. Die gesetz­li­chen Rück­tritts­rech­te blei­ben inso­weit unberührt.

XVII. Daten­schutz, Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anzu­wen­den­des Recht

1. Die vom Kun­den über­mit­tel­ten Daten wer­den elek­tro­nisch gespei­chert. Die Daten unter­lie­gen den daten­schutz­recht­li­chen Bestim­mun­gen. Eine Wei­ter­ga­be an Drit­te erfolgt nur im Rah­men des Datenschutzes.Die CSA Daten­schutz­re­ge­lun­gen sind unter www.csa-gmbh.eueinsehbar und nicht­Ge­gen­stand die­ser Geschäftsbedingungen.

2. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart, ist Erfül­lungs­ort für alle Lie­fe­run­gen und / oder Leis­tun­gen die CSA Außen­stel­le Ros­bach: Bein­hards­weg 9, 61191 Rosbach.

3. Für alle Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen dem Kun­den und CSA gilt loka­les Recht unter Aus­schluss der Bestim­mun­gen des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen über Ver­trä­ge über den inter­na­tio­na­len Warenkauf.

4.Als Gerichts­stand ist zustän­dig das für den Sitz der CSA zustän­di­ge Gericht, also das Amts­ge­richt König­stein oder das Land­ge­richt Frank­furt am Main, ggf. Kam­mer für Han­dels­sa­chen. CSA kann den Kun­den in jedem Fal­le auch an sei­nem Gerichts­stand verklagen.

Mai 2020 © CSA 

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