I. Einbeziehung
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der CSAClimaVan Solutions Automotive GmbH, nachfolgend CSA und seinen Kunden, soweit diese nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.
2. Diese Allgemeinen Verkaufs-und Liefer-und Leistungsbedingungen gelten für alle –auch zukünftigen –Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auch für Werk-und Werklieferungsverträge. Das gilt auch dann, wenn der Kunde etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn CSA ihnen nicht nochmals nach Eingang bei CSA ausdrücklich widerspricht. Sie gelten auch dann, nimmt CSA das Angebot des Kunden vorbehaltlos an oder liefert bzw. leistet vorbehaltlos.
3. Alle Regelungen bedürfen der Schriftform, auch eine Vereinbarung, wonach die Schriftform aufgehoben werden soll.
4. Es gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen der CSA, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von einem Monat nach Bekanntwerden der Änderungen schriftlich widerspricht.
II. Angebote und Leistungsbeschreibungen
1. Die Angebote von CSA sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2. Die Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technischen Daten sowie die Leistungsbeschreibungen in den Prospekten, Katalogen und Anzeigen sowie Internetauftritten sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen, die nicht zu einer Verschlechterung der Brauchbarkeit und/ oder Qualität führen, behalten wir uns vor.
3. An Kostenvoranschlägen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen und Daten hat CSA das Eigentums-und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden. Zu den Dritten zählen auch mit dem Kunden personell oder gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen.
III. Abschluss und Inhalt des Vertrages, Gefahrübergang und Lieferung
1.Maßgeblich für Abschluss und Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung von CSA vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.
2. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.
3. Soweit CSA nicht ausdrücklich durch entsprechende Lieferklauseln die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken (Sach-und Preisgefahr) übernimmt, geht die Gefahr auf den Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CSA noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat.
4. Die Abnahme oder Entgegennahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von CSA, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
5. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau sowie Überführung.
6. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe-und Überführungsfahrten durchzuführen.
7. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, steht uns ein pauschalierter Schadensersatz von 15 % der vereinbarten Vergütung zu, wobei der Kunde einen niedrigeren Schaden und CSA einen höheren nachweisen kann.
8. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungs- / Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Soweit Gegenstand der Abholung eine Sache ist, hat der Kunde ab der in der 1. Mahnung genannten Frist eine Lagergebühr jeweils pro Tag zu entrichten: bei einer Ausstattung € 10,-, bei einem Fahrzeug € 20,-.Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten.
IV. Preise
1. Die Preise von CSA verstehen sich ab Werk, netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2.Die Versandverpackung ist ebenfalls nicht Bestandteil der von CSA mitgeteilten Preise. Verpackung jeglicherArt wird nicht zurückgenommen.
3. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind oder entstehen sie neu, ist CSA im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebots. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Währungsschwankungen, gesetzlichen Umsatzsteuer oder sonstiger Kostenfaktoren wie beispielsweise Kosten für die Energieversorgung, Entsorgungskosten oder öffentlichen Abgaben behält sich CSA eine Preisberichtigung nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden vor.
V. Fristen und Termine
1. Die Liefer- und Leistungsverpflichtung von CSA steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder Nichtbelieferung ist durch CSA verschuldet.
2. Verbindliche Termine für Lieferung und Leistung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung und Leistung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer schriftlichenAuftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen sowie Sachen und Stoffen, speziell Fahrzeuge. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Liefertermine angemessen.
4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung (soweit vereinbart) bzw. Bereitstellung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft bzw. Bereitstellung als eingehalten.
5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von CSA, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von CSA liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird CSA dem Kunden anzeigen.
Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs-und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist.
Solange CSA die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
6. Soweit sich CSA im Lieferverzug ( Verzug von Lieferung und / oder Leistung ) befindet und dem Besteller aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von CSA zu vertretenden Lieferverzögerung ( Verzögerung von Lieferung und / oder Leistung ) nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung und / oder Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
7. Weitergehende Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen CSA, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CSA, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CSA, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
8. Sofern sich CSA im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von CSA innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung und / oder Leistung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die CSA nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend nach der 1. Mahnung nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von CSA jeweils pro Tag bei einer Ausstattung € 10,-, bei einem Fahrzeug € 20,-. berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche von CSA bleiben hiervon unberührt.
9. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnung in der Insolvenz treffen der Kunde und CSA gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von CSA gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von CSA.
VI. Zwischenlieferanten
1.Sollte der Kunde wünschen, dass ein oder mehrere Zwischenlieferanten zwischen Kunde und CSA geschaltet werden, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch CSA. CSA wird die Zustimmung allerdings dann nicht verweigern, wenn der Kunde neben den von ihm benannten Zwischenlieferanten für ausstehende Forderungen und die Einhaltung der zwischen dem Kunden und CSA geltenden Bedingungen wie für eigene Verbindlichkeiten haftet.
2.Der Kunde tritt in diese Haftungsverpflichtung ein, sobald er einen oder mehrere Zwischenlieferanten benannt und CSA dies bestätigt hat.
VII. Leistungen
1. CSA wird die Leistung nach dem Vertrag ausführen. Dabei werden die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften beachtet. CSA wird sich auch behördlichen Bestimmungen fügen, soweit diese von der Behörde oder dem Auftraggeber bekannt gemacht werden. Wünscht der Kunde die Einhaltung bestimmter DIN-Normen oder die Beachtung spezieller Auflagen des Auftraggebers oder einer Behörde, so hater dafür zu sorgen, dass diese Vertragsdetails zum einen Gegenstand des Vertrages werden und zum anderen dem Auftragnehmer bekannt gegeben werden.
2. Dem Kunden ist gestattet, sich nach vorheriger Anmeldung von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. CSA ist bereit, nach vorheriger Anmeldung ihm innerhalb der üblichen Geschäfts-oder Betriebsstunden Zugang zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden, zu gewähren.
3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers. Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Errichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Kunde, ohne dass CSA ihm den Missbrauch im Detail nachweisen muss. Es obliegt dem Kunden, sich zu entlasten, insbesondere vorzutragen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.
4. CSA ist es freigestellt, bei der Ausführung der Leistungen Subunternehmer zu beschäftigen.
5. Für die Qualität der Zulieferungen des Kunden sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen Anderer haftet der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. CSA wird sich bemühen, dem Kunden die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Kunden und der vom Kunden vereinbarten Leistungen Anderer mitzuteilen. UnterlässtCSA dies, so übernimmt CSA dafür nur dann die Haftung, wenn CSA grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.
VIII. Zahlung und Verrechnung
1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von CSA gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 8Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
Bei Überweisungen auf eines der von CSA angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von CSA als Zahlung.
2. Sollte CSA Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont-und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.
3. CSA steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist CSA im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 9Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Weiter wird die Mahnpauschale nach § 288 V BGB in Höhe von € 40,-pro offen stehender Rechnung fällig sowie Auslagen für Porto, Papier etc. in Höhe von € 2,50 pro Schreiben.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 2 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderemAnlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle CSA gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist CSA berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von CSA anerkannt.
7. Zahlungen (einschließlich Teil-und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.
8. CSA ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
IX. Eigentumsvorbehalt und Rücknahme
1. Der Liefer- und Leistungsgegenstand (Liefergegenstand) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von CSA. CSA erwirbt durch die Leistung Eigentum an dem gesamtenProdukt.
Im Übrigen gilt:
a) Jede Be-und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehendenLiefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kundenoder Dritte erfolgt für CSA. An neu entstehenden Sachen steht CSA dasMiteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
b) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen.
c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf desLiefergegenstandes an CSA zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.CSA verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen desKunden insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt desFreigabeverlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich derKosten nicht nur vorübergehend um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt CSA.
d) Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Offenlegung der Abtretung und Einziehung durch CSA bleibt vorbehalten.
e) Der Kunde ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer‑, Wasser undDiebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern.
f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CSA zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann CSA den Liefergegenstand jedoch nur heraus verlangen, wenn CSA vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall derRücknahme des Liefergegenstandes ist CSA berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 15% zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
g) Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zurSicherheit übereignen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde CSA unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
X. Schutzrechte
1. Sämtliche an dem Liefergegenstand oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits von CSA angemeldete oder an CSA erteilte Schutzrechte, sonstige bestehende Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum von CSA.
2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen oder dergleichen an den Kunden ist ausgeschlossen.
XI. Versand und Gefahrübergang
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz-und/oder Transporthilfsmittel sorgt CSA nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist CSA berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel aufKosten und Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch CSA bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko-oder Freiauslieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt CSA nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
4. Falls der Kunde Ware erhält die Transportschäden aufzeigt, hat er zu verfahren wie folgt: Auf den Speditionspapieren ist zu vermerken:Transportschaden. Eine Verweigerung der Annahme ist nicht statthaft, da die Gefahr bereits mit der Versendung übergeht. Wird die Annahme gleichwohl verweigert, treten die Rechtsfolgen des § 373 HGB zum Nachteil des Empfängers ein. Nach Erhalt ist die Beschädigung der Verpackung zu dokumentieren, am besten fotografisch. Sodann ist die Verpackung zu öffnen und zu untersuchen, ist die Ware beschädigt. Falls Teile beschädigt sind, ist das zu dokumentieren, wiederum am besten fotografisch. Welches Teil beschädigt ist, ist CSA – wiederum am besten fotografisch – mitzuteilen. CSA liefert sodann Ersatz für das beschädigte Teil. Aus der Schadensminderungspflicht heraus kann bei nur einem oder zwei beschädigten Teilen nicht die Gesamtlieferung gerügt werden, sondern nur die tatsächlich nicht ordnungsgemäßen Teile.
5. Wird ohne Verschulden von CSA der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist CSA berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6. CSA ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr-oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind CSA Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist CSA berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist CSA zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. CSA kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
XII. Leistungsstörung und Mängel
1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, CSA hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung und / oder Leistung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und CSA den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
2. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von CSA liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von CSA erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann CSA vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
3. Keine Ansprüche wegen Mängeln bestehen bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau-oder Montagearbeiten des Kunden oder Weiterverarbeiter in der Lieferkette oder Endabnehmer, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die CSA nicht zu vertreten hat.
Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß Weiterverarbeitungen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel-oder sonstige Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter Fremdteile an-oder eingebaut hat.
4. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefer- und Leistungsgegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch CSA sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber CSA schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
5. Bei Sachmängeln wird CSA nach seiner Wahl die mangelhaften Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Werkmängeln wird CSA nachbessern (Nacherfüllung). CSA kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde CSA eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern.
6. CSA hat keine Prüfpflicht und haftet nicht für Mängel an Beistellteilen, die ihm vom Kunden oder von einem vom Kunden ausgewählten Zwischenlieferanten geliefert werden
7. Für sonstige Fremderzeugnisse, die von CSA bei der Herstellung des Liefergegenstandes ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, kann CSA seine Haftung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüberzustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken. Macht CSA von diesem Recht Gebrauch, so haftet CSA nachrangig für die Ansprüche, die der Kunde beim Unterlieferanten in dem im Voraus durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht durchsetzen konnte. CSA wird den Kunden in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als Nebenintervenient beitreten.
8. Weitergehende Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen CSA, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CSA, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CSA, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
9. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.
XIII. Haftung und Freistellung
1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens-und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen CSA, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CSA, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CSA, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung desHaftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn CSA nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.
2. Im Übrigen haftet CSA jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von CSA Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung“ (AHB) zu Grunde.
3. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz-undUrheberrechte (Schutzrechte) Dritter bestehen nur dann, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Eine Haftung von CSA besteht ferner nur, wenn der Kunde den Gegenstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtigte Ansprüche erheben. Im Fall der Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird CSA dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kundenzumutbarer Weise derart modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht. DerKunde kann von dem Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder die Vergütung mindern, wenn er CSA fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, in der er CSA ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
5. Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder vergleichbarenAktion der von CSA an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodifikation im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Interessen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zusammenarbeiten. CSA haftet nur dann für solche Aktionen, soweit diese gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.
6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet CSA bei der Lieferung von Standardkomponenten nach Spezifikation oder nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Lieferumfang von CSA ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch CSA vornimmt. CSA haftet auch nicht für Schadensursachen, die durch den vom Kunden vorgenommenen Einbau oder die Einbettung von CSA-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei denn, CSA hätte der Vorgehensweise des Kunden zuvor in Kenntnis aller Umstände schriftlich zugestimmt.
7. Soweit Dritte Ansprüche gegen CSA geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens CSA aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von CSA nicht feststellbar ist, stellt der Kunde CSA von diesen Ansprüchen Dritter frei.
XIV. Garantie
1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisikos durch CSA muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der Schriftform.
2. Alle anderen Informationen, die CSA an den Kunden weitergibt, stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.
XV. Fertigungsmittel und vertrauliche Kundenangaben
1. CSA hat das Recht zur Vernichtung von Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteilen grundsätzlich 3 Jahre nach End of Production (EOP), d.h. nach offizieller Einstellung der Serienproduktion des belieferten Modells durch den Kfz-Hersteller (Original Equipment Manufacturer, OEM).
2. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
XVI. Rücktritt durch CSA
1. CSA kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn
a) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei CSA eine schriftliche oder elektronische Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht,
b) sich der Liefertermin gem. Art. V Ziff. 5 dieser Bedingungen verschiebt undCSA infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat.
Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung,
c) wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass CSA ein Festhalten am Vertrag nichtzugemutet werden kann.
2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.
XVII. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Die vom Kunden übermittelten Daten werden elektronisch gespeichert. Die Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen des Datenschutzes.Die CSA Datenschutzregelungen sind unter www.csa-gmbh.eueinsehbar und nichtGegenstand dieser Geschäftsbedingungen.
2. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und / oder Leistungen die CSA Außenstelle Rosbach: Beinhardsweg 9, 61191 Rosbach.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und CSA gilt lokales Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
4.Als Gerichtsstand ist zuständig das für den Sitz der CSA zuständige Gericht, also das Amtsgericht Königstein oder das Landgericht Frankfurt am Main, ggf. Kammer für Handelssachen. CSA kann den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
Mai 2020 © CSA
WERK 1
Entwicklung, Konstruktion und Fertigung sowie Service
Dieselstr. 29
61200 Wölfersheim
Fahrzeuganlieferungen und -abholungen werktäglich in der
Zeit von 07.00 bis 16.00 Uhr
WERK 2
Konzeption, Verwaltung und Vertrieb sowie digitale Medien
Dieselstr. 1
32683 Barntrup
Keine Fahrzeuganlieferung und -abholung möglich!
ISO 9001:2015
inkl. genehmigungsrelevanter Anforderungen Straßenverkehr (GRA)
ID 9108644551